Steviolglykosid – ein Süßstoff aus der Pflanze Stevia rebaudiana BERTONI

Die Stevia Pflanze
Buchtitel: Stevia rebaudiana - Der Zucker des 21. Jahrhunderts

Am 14. November 2011 hat die Europäische Kommission Steviolglykoside (E960) als neue Süßstoffe zugelassen. Seit dem 2. Dezember 2011 sind sie rechtmäßig im gesamten EU-Raum im Handel. Die dazugehörende Verordnung finden Sie hier.

Über 20 Jahre hat es gedauert, bis eine Zulassung der Süßstoffe aus der Pflanze Stevia rebaudiana erteilt wurde. Viele Jahre wurde heftig über die Zulassung gestritten. Wer wurde nicht alles verdächtigt, die Zulassung verhindern zu wollen: die Zuckerlobby, die Süßstoffindustrie und natürlich allen voran die EU-Kommission. Auf diesem Streit haben manche Lobbyisten und Organisationen ihr ideologisches Süppchen gekocht. 

Süßstoffe gehören gemäß dem Lebensmittelgesetz zu den sogenannten Lebensmittelzusatzstoffen. Zusatzstoffe müssen vor Einsatz in Lebensmitteln zwingend auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit überprüft werden. Dabei ist es ganz egal, ob der Zusatzstoff künstlich ist oder aus einer natürlichen Quelle gewonnen wird. Hier hat die EU das modernste Lebensmittelrecht der Welt. Ein Lebensmittelzusatzstoff muss für den Verbraucher einen Nutzen bringen, sonst kann er nicht zugelassen werden. 

Gesundheitliche Unbedenklichkeit der Steviolglykoside: Große Konzerne wie Coca-Cola und Cargill haben in den letzten Jahren eine strategische Partnerschaft geschlossen, um gemeinsam Steviolglykoside weltweit zu vermarkten und in ihren Produkten einzusetzen. Wie schon lange vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der EU-Kommission gefordert, haben diese beiden Konzerne neue Studien zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Steviolglykoside vorgelegt. Am 14. April 2010 ist das abschließende Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) zur Gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Steviolglykoside veröffentlicht worden. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit konnte abschließend auf eine maximale Tageshöchstdosis von 0-4 mg Steviol-Equivalente pro kg Körpergewicht festgestellt werden.   

Maximal Tageshöchstdosis (auch bekannt als ADI-Wert):  Der ADI-Wert für Steviolglykoside liegt bei 0-4 mg Steviol-Äquivalente pro kg Körpergewicht. Wenn man diesen ADI-Wert auf Steviolglykoside umrechnet, dann kommt man je nach Zusammensetzung auf ca. 10 mg/kg Körpergewicht. Dies ist heutzutage für einen Süßstoff ein viel zu geringer Wert. Aspartam hat z.B. einen ADI-Wert von 40 mg/kg Körpergewicht in der EU. Durch unserer moderne Ernährungsweise muss ein Süßstoff mit einer Süßkraft vergleichbar mit Aspartam einen ADI-Wert von 40 mg/kg besser 60 mg/kg Körpergewicht aufweisen, damit ein solcher Süßstoff auch tatsächlich in allen Lebensmittelkategorien voll einsetzbar ist, d.h. als ausschließliches Süßungsmittel eingesetzt werden kann, ohne den zusätzlichen Zusatz von Zucker oder künstlichen Süßstoffen. Die Europäische Lebensmittelbehörde konnte sich in ihrem Gutachten nur auf die verfügbaren Unterlagen stützten und die ergaben keinen höheren ADI-Wert als 0-4 mg Steviol-Äquivalente pro kg Körpergewicht. Der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Europäischen Kommission sind hier die Hände gebunden aufgrund der Rechtslage. Die Steviolglykosid-Hersteller müssen, wenn Sie überhaupt Interesse an ihrem Produkt haben, nochmals eine Langzeitstudie an Ratten durchführen mit einer deutlich gesteigerten Dosierung, so dass tatsächlich ein aussagekräftiger ADI-Wert ermittelt werden kann, der modernen Ernährungsgewohnheiten entspricht. Bei der Abstimmung im Ständigen Ausschusses für Lebensmittelsicherheit am 4. Juli 2011 über den Entwurf zur Zulassungsverordnung der Steviolglykoside hat sich die Bundesrepublik Deutschland der Stimme enthalten, weil der ADI-Wert so gering ist. Die anwesenden Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) haben hierbei den Nagel auf den Kopf getroffen. 

Zugelassene Höchstmengen: Am 26. Januar 2011 hat die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) ein neues Gutachten zu Höchstmengen in Lebensmitteln (in Englisch) über die vermutete tägliche Verzehrmenge von Steviolglykoside durch die Verbraucher bei bestimmten Lebensmittelgruppen (z.B. Limonaden, Schokolade, Desserts etc.) vorgelegt. Basis der neueren Berechnungen waren beantragte Einsatzmengen für Steviolglykoside in Lebensmitteln. Generell stellt die Europäische Lebensmittelbehörde aber fest, dass selbst die reduzierten Einsatzgebiete und Einsatzmengen für bestimmte Verbrauchergruppen, die große Mengen an bestimmten Lebensmitteln verzehren, immer noch die Gefahr besteht, dass die maximal erlaubte Tageshöchstdosis (ADI-Wert) deutlich überschritten werden könnte. Es wurden eigene Berechnungen (Breitenstein & Kienle 2011, unveröffentlicht) mit den Daten der „Umfassenden Europäischen Datenbank der EFSA über den Lebensmittelverzehr“ und den zulässigen Höchstmengen für den Einsatz von Steviolglykosiden als Zusatzstoff in Lebensmittel durchgeführt. Diese ergaben, dass bei einem chronischen Konsum von Steviolglykosid-gesüßten Lebensmitteln, bei denen die erlaubte Höchstmenge eingesetzt wird, die Aufnahmemengen von 14 mg/kg Körpergewicht Steviol-Äquivalent bei Erwachsenen und 17 mg/kg Körpergewicht bei Kindern (97,5. Perzentil) erreicht werden. Dies zeigt, dass die maximale Tagesdosis von Steviolglykosiden bei hohen Verzehrmengen  (z. B. Diabetiker) sehr leicht überschritten werden kann. Insbesondere Frauen zeigen sich kalorienbewusster und motivierter hinsichtlich der Verwendung von Süßstoffen. Frühere Untersuchungen zeigen, dass besonders bei Kindern für alle bekannten Süßstoffe eine starke Tendenz zur Überschreitung der ADI-Werte besteht.

Dabei bedarf es besonderer Achtsamkeit bei Kindern, die an Diabetes leiden und auf den Einsatz von Süßstoffen angewiesen sind. Ein neuer Süßstoff muss bedingt durch die moderne Ernährungsweise einen sehr hohen ADI-Wert aufweisen, wie er z. B. für Aspartam festgelegt wurde (40 mg/kg Körpergewicht/Tag), um in allen Lebensmittelkategorien voll einsetzbar zu sein. 

Die Lebensmittelindustrie drängt derzeit darauf, die Höchstmenge von Steviolglykosid in Lebensmitteln zu erhöhen. Dies bedingt allerdings die Gefahr einer deutlichen Überschreitung der maximalen Tagesdosis.

Wie schon dargelegt kann dies speziell für Kinder zutreffen, die z.B. täglich in größerem Umfang mit Süßstoffen gesüßte Limonaden zu sich nehmen. Hier kann, gemäß den Berechnungen der EFSA, der ADI-Wert mehr als dreifach überschritten werden. Deshalb hat die EU-Kommission die Höchstmengen in Lebensmitteln stark gedeckelt, siehe Verordnung

Herstellung: Steviolglykoside werden durch ein chemisches Verfahren hergestellt mit Einsatz von Aluminiumsalzen als Fällungsmitteln, synthetischen Ionenaustauschern und Absorberharzen und Alkoholen als Elutionsmittel, sowie zum Auskristallisieren. Speziell beim Kristallisieren als letztem Aufreinigungsschritt  wird je nach Verfahrensvariante u.a. auch Methanol eingesetzt. Ein interessanter Beitrag zur Herstellung („Woher kommen Steviolglykoside - Das große Schweigen“, Seite 16) kann dem Terrafair-Magazin aus der Schweiz entnommen werden, das im August 2011 und somit noch vor der EU-Zulassung erschien. 

Steviolglykoside in „Bio-Qualität“: Es wird immer wieder versucht Steviolglykoside als Bio-zertifiziertes Produkt anzubringen. Es ist in der Zwischenzeit überall bekannt wie die Herstellung funktioniert. Wie sich dann manche Zertifizierer „blind“ stellen  können und unter Vorlage von Bio-Zertifikaten aus einigen Ländern dies dann immer noch konform erklären, ist eigentlich schleierhaft. Eine detaillierte Bewertung zum Thema „Bio“ und Steviolglykoside findet man hier.  

Kennzeichnung und Auslobung: Verbraucherschutz fängt an bei der korrekten Kennzeichnung und Auslobung der zum Verkauf angebotenen Produkte. Die Schweiz war das erste europäische Land, die Süßstoffe aus Stevia rebaudiana, die sogenannten Steviolglykoside vorläufig zugelassen hat. In der Zwischenzeit sind ca. 100 Lebensmittel zugelassen worden, die Steviolglykoside verwenden. Man kann in der Schweiz auch beobachten, dass sehr häufig die Kennzeichnung solcher Produkte nicht dem Lebensmittelgesetz entspricht und somit zu einer Täuschung des Verbrauchers führen. Aus diesem Anlass hat das Schweizer Bundesamt für Gesundheit eine Informationsschrift herausgegeben, um die Lebensmittelüberwachung und die einschlägige Industrie über die Rechtslage und eine korrekte Kennzeichnung und Auslobung zu informieren. Wir geben diese Informationsschreiben 2017/3 des Schweizer Bundesgesundheitsamtes hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Für die deutsche Lebensmittelindustrie ist der Inhalt dieser Behördenmitteilung sicher auch interessant, um Abmahnungen von vorneherein aus dem Wege zu gehen. Wie wir gehört haben, hat sich in der Schweiz in der Zwischenzeit eine Anwaltskanzlei darauf spezialisiert, den unlauteren Wettbewerb im Bereich der Steviolglykoside und Stevia rebaudiana zu begegnen und nicht rechtmäßige Auslobungen und Kennzeichnungen abzumahnen. Eine detaillierte Bewertung zum Thema „Kennzeichnung und Auslobung der Steviolglykoside“ findet man hier.

In der Zwischenzeit gibt es eine Stellungsnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) zur Auslobung der Steviolglykoside (siehe PDF).

Ablauf einer Zulassung in der EU: Bei einer Zulassung für einen Süßstoff geht es nur darum, dass der europäische Verbraucher ein Produkt erhält, das gesundheitlich unbedenklich ist und auch bei lebenslangem Konsum sorgenlos verzehrt werden kann. Aus diesem Grund gibt es gesetzliche Regelungen, die von jedem Antragsteller einzuhalten sind. Eine Zulassung gab es in der Vergangenheit für Steviolglykoside deshalb nicht, weil die bisherigen Antragsteller nicht in der Lage waren, gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Grundvoraussetzung, dass die Europäische Kommission eine Zulassung erteilen kann, ist die Vorlage eines Eintrages durch einen Antragsteller. D.h. die Zulassung fällt nicht vom Himmel oder der Gesetzgeber wird selbst aktiv. Es braucht einen Antragsteller, der durch geeignete Studien die gesundheitliche Unbedenklichkeit des beantragten Lebensmittelzusatzstoffes belegen kann. Der Antragsteller beauftragt zertifizierte Labors, die amtlicherseits die Genehmigung haben toxikologische Untersuchungen durchzuführen. Das notwendige Untersuchungsprogramm muss den Richtlinien der Europäischen Lebensmittelbehörde entsprechen und jede einzelne Untersuchung muss in ihrem Ablauf den OECD-Richtlinien folgen. Bei den Untersuchungen muss die sogenannte „Good Laboratory Praxis“ strikt eingehalten werden.  Nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, können die vorgelegten Untersuchungen auch zur Begutachtung herangezogen werden. Der Antragsteller muss für die Zulassung eines neuen Lebensmittelzusatzstoffes zwischen 5 bis 10 Millionen Euro aufwenden, wenn die Zulassung tatsächlich Aussicht auf Erfolg haben soll. 

Zulassungsversuche für Steviolglykoside in der EU: Seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts gab es einige Versuche Steviolglykoside in der EU zuzulassen. In Japan waren Steviolglykoside seit Mitte der 70er Jahre zulassungsfrei auf dem Markt. Es wurden auch nie umfangreiche toxikologische Studien durchgeführt wie es damals schon in Europa gesetzlich vorgeschrieben war. Die Japaner selbst haben der EU Kommission nie die Originaldaten ihrer Untersuchungen vorgelegt. Weil kein Antragsteller jemals eigene Untersuchungen gemäß den oben genannten Richtlinien vorgelegt hat, gab es auch keine Zulassung. Dies hat sich erst im Jahr 2008 geändert, als die US-Firma Cargill zusammen mit der Firma Coca-Cola neue toxikologische Untersuchungen durchgeführt haben, allerdings um es ganz konkret zu sagen, nur für das Cargill-Produkt "Rebiana".     

Verschwörungstheorien zur Zulassung der Steviolglykoside: Immer wieder werden Verdächtigungen laut, dass eine Zulassung in der EU ganz gezielt verhindert worden sei. Hier wird wahlweise die Zuckerindustrie genannt oder auch andere Süßstoff-Hersteller. Diese Verdächtigungen gehen sehr oft einher mit Äußerungen, dass die EU-Kommission korrupt sei. Bislang hat niemand nur einen einzigen Beweis vorlegen können, der diese Behauptungen unterstützt. Alle diese Behauptungen sind nichts anderes als Verleumdungen. Die meisten künstlichen Süßstoffe werden heute in China hergestellt. Glaubt irgendjemand, dass chinesische Firmen Einfluss auf die EU-Kommission haben? Der Hersteller des Süßstoffes Aspartam, die japanische Firma Ajinomoto, hat in den 70er Jahren selbst Steviolglykoside hergestellt und ist Eigentümer einiger Patente dazu. Sie hat sich aber letztendlich für die Herstellung von Aspartam entschieden, weil sie über ein Abkommen mit Searle, der Erfinderfirma von Aspartam, den gesamten japanischen Markt zugesprochen bekam. Hintergrund dafür war, dass Searle technische Schwierigkeiten hatte, Aspartam kristallin herstellen zu können und hat deswegen die Firma Ajinomoto gebeten behilflich zu sein. Ajinomoto ist weltweit die größte Firma die Aminosäuren, z.B. für Tierfutter, herstellt, und deshalb ein großes Know-how auch bei Peptiden und Proteinen hat. Aspartam ist ja chemisch gesehen ein Di-Peptid. Auch zu Unterstellungen, dass die Zuckerindustrie in der Vergangenheit erfolgreich die Zulassung der Steviolglykoside in der EU hintertrieben hat, gibt es keine Beweise. Seit ungefähr 10 Jahren haben sich die landwirtschaftlichen Märkte und somit auch der Zuckermarkt sehr stark gewandelt. Sie unterliegen sowohl einer zunehmenden Spekulation durch Hedgefonds, aber auch die Entwicklung der Bio-Energie hat sehr viel zu dieser Wandlung beigetragen. Zucker selbst wird auf der Welt zunehmend zu einem knappen Gut. Der Bedarf an Zucker wächst jährlich um 3-4%. Dies beruht zum einen hauptsächlich darauf, dass die Weltbevölkerung bislang weiter wächst und zum anderen aber auch, weil in vielen Ländern der Welt eine eher „westlich“ orientierte Ernährungsweise Einzug hält. Als Stichwort seien hier Limonaden genannt. Bei einem Ölpreis von 100-120 $/Barrel wird Zucker zu einem direkten Erdölsubstitut. Glukose, auch als Traubenzucker bekannt, ist der „Brennstoff“ der Natur. Aus Glukose lassen sich Kunststoffe und auch Kunstfasern herstellen. Herstellungsverfahren dazu wurden teilweise schon in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts erfunden, als Deutschland in der Zuckerchemie weltweit führend war. D.h. wenn Öl in Zukunft knapper werden sollte, dann wird unser bekannter Haushaltszucker ein begehrter Industrierohstoff. Zucker wird somit zu einem strategischen Rohstoff und damit auch alle Süßungsmittel, die Zucker ersetzen können, sofern wir weiterhin unserer Speisen und Getränke süßen wollen. Die Zuckerindustrie hat diese Entwicklungen schon längst erkannt und verschiedene Unternehmen haben deshalb auch strategische Partnerschaften mit chinesischen Herstellern von Steviolglykosiden geschlossen. Wer heute noch die Zucker-Verschwörungstheorien zitiert, zelebriert nur kalten Rauch.            

Woher kommen die Verschwörungstheorien? Seit ungefähr 1998 haben verschiedene Unternehmen versucht, Produkte aus Stevia rebaudiana und Steviolglykoside in Deutschland unter Umgehung des Lebensmittelrechts über das Internet zu verkaufen. So etwas ist natürlich unseriös. Deswegen hat man das Produkt interessant machen müssen und nichts ist besser dafür geeignet, als eine kleine Pflanze zu einem Intrigenopfer großer „Weltkonzerne“ zu stilisieren. Vorlagen dazu gab es auch in den USA, wo versucht wurde, der US-Firma Monsanto „Anti-Stevia“ Aktivitäten in die Schuhe zu schieben. Über diese Manöver konnte man Stevia-Produkte zu Mondpreisen in Deutschland verkaufen. So gibt es zum Beispiel Anbieter von „Bio-Blättern“ von Stevia rebaudiana zu einem Preis von ca. 100 €/kg und der Landwirt erhält, wenn es hochkommt vielleicht 2,50 €/kg, wohl gemerkt für genau das gleiche Kilogramm.